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Steuern bei Dachverpachtung: Was das Finanzamt wissen will

Aktualisiert am 13. Dezember 2025 · 7 Min. Lesezeit

Die Verpachtung Ihrer Dachfläche bringt Einnahmen - und die möchte das Finanzamt natürlich kennen. In diesem Artikel erklären wir verständlich, welche Steuern anfallen, welche Freibeträge gelten und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für Ihre individuelle Situation einen Steuerberater.

Einkommensteuer auf Pachteinnahmen

Pachteinnahmen aus der Dachflächenvermietung zählen in der Regel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Das bedeutet:

Rechenbeispiel: Jährliche Pacht

Jährliche Pachteinnahmen:5.000 €
Abzgl. Werbungskosten (pauschal):-500 €
Zu versteuernde Einkünfte:4.500 €
Bei Steuersatz 30%:1.350 € Steuer
Netto-Einnahmen:3.650 € pro Jahr

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die Verpachtung von Dachflächen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Das vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Kleinunternehmerregelung: Wenn Ihre gesamten Umsätze unter 22.000 €/Jahr liegen, sind Sie ohnehin umsatzsteuerbefreit
  • Option zur Umsatzsteuer: Sie können freiwillig auf die Befreiung verzichten, um Vorsteuer geltend zu machen (nur sinnvoll bei hohen Investitionen)
  • Landwirte: Für pauschalversteuernde Landwirte gelten besondere Regelungen

Gewerbesteuer

Die reine Verpachtung einer Dachfläche ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit und damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass Sie nur die Fläche vermieten und nicht selbst am Betrieb der Anlage beteiligt sind.

Bei der Dachverpachtung an IntraVolt ist das eindeutig der Fall: Wir pachten Ihre Fläche, installieren und betreiben die Anlage. Sie sind reiner Verpächter.

Einmalzahlung vs. jährliche Pacht: Steuerliche Unterschiede

KriteriumJährliche PachtEinmalzahlung
VersteuerungJährlich im Zufluss-JahrIm Jahr des Zuflusses (Verteilung möglich)
SteuerprogressionGering - verteilt über JahreHoch - gesamter Betrag in einem Jahr
VerteilungsoptionNicht nötig§ 11 Abs. 1 EStG: Verteilung auf Laufzeit möglich
EmpfehlungEinfacher, steuerlich günstigerMit Steuerberater planen

Steuer-Tipps für Dachverpächter

Tipp 1: Werbungskosten absetzen

Anteilige Gebäudekosten, Versicherungen und Beratungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden.

Tipp 2: Einmalzahlung verteilen

Bei einer Einmalzahlung können Sie beim Finanzamt die Verteilung auf die Vertragslaufzeit beantragen (§ 11 EStG).

Tipp 3: Steuerberater einschalten

Besonders bei höheren Pachtbeträgen lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater. Die Kosten dafür sind ebenfalls absetzbar.

Tipp 4: Kostenlose Dachsanierung nutzen

Die kostenlose Dachsanierung durch IntraVolt ist für Sie kein steuerpflichtiger Vorteil, da sie Teil des Pachtvertrags ist.

Fazit: Steuerlich unkompliziert

Die Dachverpachtung ist steuerlich deutlich einfacher als der Betrieb einer eigenen Solaranlage. Sie müssen kein Gewerbe anmelden, keine Umsatzsteuer abführen und haben minimalen Verwaltungsaufwand. Die Pachteinnahmen werden einfach als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung angegeben.

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