Aktualisiert am 13. Dezember 2025 · 7 Min. Lesezeit
Die Verpachtung Ihrer Dachfläche bringt Einnahmen - und die möchte das Finanzamt natürlich kennen. In diesem Artikel erklären wir verständlich, welche Steuern anfallen, welche Freibeträge gelten und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für Ihre individuelle Situation einen Steuerberater.
Pachteinnahmen aus der Dachflächenvermietung zählen in der Regel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Das bedeutet:
Die Verpachtung von Dachflächen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Das vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Die reine Verpachtung einer Dachfläche ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit und damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass Sie nur die Fläche vermieten und nicht selbst am Betrieb der Anlage beteiligt sind.
Bei der Dachverpachtung an IntraVolt ist das eindeutig der Fall: Wir pachten Ihre Fläche, installieren und betreiben die Anlage. Sie sind reiner Verpächter.
| Kriterium | Jährliche Pacht | Einmalzahlung |
|---|---|---|
| Versteuerung | Jährlich im Zufluss-Jahr | Im Jahr des Zuflusses (Verteilung möglich) |
| Steuerprogression | Gering - verteilt über Jahre | Hoch - gesamter Betrag in einem Jahr |
| Verteilungsoption | Nicht nötig | § 11 Abs. 1 EStG: Verteilung auf Laufzeit möglich |
| Empfehlung | Einfacher, steuerlich günstiger | Mit Steuerberater planen |
Anteilige Gebäudekosten, Versicherungen und Beratungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden.
Bei einer Einmalzahlung können Sie beim Finanzamt die Verteilung auf die Vertragslaufzeit beantragen (§ 11 EStG).
Besonders bei höheren Pachtbeträgen lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater. Die Kosten dafür sind ebenfalls absetzbar.
Die kostenlose Dachsanierung durch IntraVolt ist für Sie kein steuerpflichtiger Vorteil, da sie Teil des Pachtvertrags ist.
Die Dachverpachtung ist steuerlich deutlich einfacher als der Betrieb einer eigenen Solaranlage. Sie müssen kein Gewerbe anmelden, keine Umsatzsteuer abführen und haben minimalen Verwaltungsaufwand. Die Pachteinnahmen werden einfach als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung angegeben.
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